SIMPLE-QUALITY
Quality - Keep it simple...!!
Selbstaudit gefordert
23.09.2019, 10:20 Uhr
Heike60
Level 1 = Community-Lehrling
Gruppe: Aktivierungsprozess
Mitglied seit: 15.06.2012
Beiträge: 21
Mitglied seit: 15.06.2012
Beiträge: 21
Guten Tag,
wir sind als Unterlieferant von unserem Direktlieferanten aufgefordert ein Selbstaudit durchzuführen.
"Die Formel Q Fähigkeit ist für Direktlieferanten und deren Unterlieferanten für Bauteile und Materialien, die im Fahrzeug verbleiben, verbindlich. Sie als Lieferanten sind verpflichtet, die gültigen Volkswagen Konzern Anforderungen einzuhalten und darüber hinaus für deren Umsetzung innerhalb Ihrer Lieferkette zu sorgen. Die Formel Q Fähigkeit gilt für alle Marken des Volkswagen Konzerns sowie die weltweiten Beteiligungsgesellschaften.
Da wir nicht nach IATF 16949 zertifiziert sind, sondern nach ISO 9001:2015 und auch mit dem Direktlieferanten keine QSV abgeschlossen haben, bin ich mir nicht so sicher, ob wir dieses Selbstaudit überhaupt vornehmen müssen /können, zudem wir keinen Prozesssicherheitsbeauftragten an unserem Standort haben.
Kann mir jemand dazu eine Antwort geben?
Vielen Dank schon mal im Voraus
Gruß
Heike60
wir sind als Unterlieferant von unserem Direktlieferanten aufgefordert ein Selbstaudit durchzuführen.
"Die Formel Q Fähigkeit ist für Direktlieferanten und deren Unterlieferanten für Bauteile und Materialien, die im Fahrzeug verbleiben, verbindlich. Sie als Lieferanten sind verpflichtet, die gültigen Volkswagen Konzern Anforderungen einzuhalten und darüber hinaus für deren Umsetzung innerhalb Ihrer Lieferkette zu sorgen. Die Formel Q Fähigkeit gilt für alle Marken des Volkswagen Konzerns sowie die weltweiten Beteiligungsgesellschaften.
Da wir nicht nach IATF 16949 zertifiziert sind, sondern nach ISO 9001:2015 und auch mit dem Direktlieferanten keine QSV abgeschlossen haben, bin ich mir nicht so sicher, ob wir dieses Selbstaudit überhaupt vornehmen müssen /können, zudem wir keinen Prozesssicherheitsbeauftragten an unserem Standort haben.
Kann mir jemand dazu eine Antwort geben?
Vielen Dank schon mal im Voraus
Gruß
Heike60
23.09.2019, 11:13 Uhr
Guten Tag,
formal dürften Sie einen Vertrag mit dem Direktlieferanten (Tier 1) abgeschlossen haben.
Es wäre sinnvoll nochmals zu prüfen, ob im Liefervertrag oder mittels AGB die Verpflichtung nach VW Formel Q vereinbart worden ist.
Wenn nein, ist formal ein Selbstaudit nach Formel Q keine geschuldete Vertragspflicht.
Das Problem hat dann Ihr Kunde (Tier 1), der Schwierigkeiten bekommt, eine PPAP/PPF Freigabe beim OEM (VW) zu erlangen.
Kurz- oder mittelfristig wird eine Grundsatzentscheidung als ISO 9001 Unternehmen fällig werden:
- Serienlieferant für Tier 1 mit QSV und darin vereinbarten Verpflichtungen als ISO 9001 Unternehmen (z.B. VDA 6.3 Prozessaudits, VDA 2 Bemusterungen und Anerkennung VW CSR Forderung für Unterlieferanten)
- keine Lieferantenfreigabe für Serienprodukte und kein Seriengeschäft mit dem Tier 1
formal dürften Sie einen Vertrag mit dem Direktlieferanten (Tier 1) abgeschlossen haben.
Es wäre sinnvoll nochmals zu prüfen, ob im Liefervertrag oder mittels AGB die Verpflichtung nach VW Formel Q vereinbart worden ist.
Wenn nein, ist formal ein Selbstaudit nach Formel Q keine geschuldete Vertragspflicht.
Das Problem hat dann Ihr Kunde (Tier 1), der Schwierigkeiten bekommt, eine PPAP/PPF Freigabe beim OEM (VW) zu erlangen.
Kurz- oder mittelfristig wird eine Grundsatzentscheidung als ISO 9001 Unternehmen fällig werden:
- Serienlieferant für Tier 1 mit QSV und darin vereinbarten Verpflichtungen als ISO 9001 Unternehmen (z.B. VDA 6.3 Prozessaudits, VDA 2 Bemusterungen und Anerkennung VW CSR Forderung für Unterlieferanten)
- keine Lieferantenfreigabe für Serienprodukte und kein Seriengeschäft mit dem Tier 1
--------------------
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
aus dem Naheland
Sonntag
23.09.2019, 13:50 Uhr
Heike60
Level 1 = Community-Lehrling
Gruppe: Aktivierungsprozess
Mitglied seit: 15.06.2012
Beiträge: 21
Mitglied seit: 15.06.2012
Beiträge: 21
Hallo Sonntag,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin mal auf die Seite unseres Kunden gegangen. Dort gibt es im Download Bereich eine Managementrichtlinie für Lieferanten, die seit Ende 2018 geltend gemacht wurde. Wir liefern allerdings schon seit 2016 an diese Firma und haben seit dem Rahmenaufträge. In der AGB steht keine Verflichtung.
Ich denke faireshalber hätte man den Lieferanten über eine Richtlinie aufmerksam machen können, damit man sich frühzeitig auf evtl. Änderungen einlassen kann.
So haben wir nun eine Bearbeitungszeit von 1 Woche gesetzt bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Heike60
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin mal auf die Seite unseres Kunden gegangen. Dort gibt es im Download Bereich eine Managementrichtlinie für Lieferanten, die seit Ende 2018 geltend gemacht wurde. Wir liefern allerdings schon seit 2016 an diese Firma und haben seit dem Rahmenaufträge. In der AGB steht keine Verflichtung.
Ich denke faireshalber hätte man den Lieferanten über eine Richtlinie aufmerksam machen können, damit man sich frühzeitig auf evtl. Änderungen einlassen kann.
So haben wir nun eine Bearbeitungszeit von 1 Woche gesetzt bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Heike60
23.09.2019, 19:19 Uhr
Hallo Heike60,
ich kann mich an dieser Stelle den Ausführungen von Herrn Sonntag nur anschließen.
Bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten auf Internetseiten im Downloadbereich von Kunden sei aber noch gesagt, dass diese durchaus Rechtsgültigkeit haben können, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder im Rahmenvertrag auf entsprechende Dokumente, die auf seiner Homepage zu finden sind, hinweist,
Z.B. mit den Worten "Vertragsbestandteil der Bestellung/Rahmenvertrag sind die im Downloadbereich unter www.xxxxx .de bereitgestellten Dokumente". Sollte in der Auftragsbestätigung hier nicht widersprochen werden, so sind die in den Dokumenten genannten Forderungen, auch bei einer nicht abgeschlossenen QSV, rechtsverbindlich.
mfg JKM
ich kann mich an dieser Stelle den Ausführungen von Herrn Sonntag nur anschließen.
Bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten auf Internetseiten im Downloadbereich von Kunden sei aber noch gesagt, dass diese durchaus Rechtsgültigkeit haben können, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder im Rahmenvertrag auf entsprechende Dokumente, die auf seiner Homepage zu finden sind, hinweist,
Z.B. mit den Worten "Vertragsbestandteil der Bestellung/Rahmenvertrag sind die im Downloadbereich unter www.xxxxx .de bereitgestellten Dokumente". Sollte in der Auftragsbestätigung hier nicht widersprochen werden, so sind die in den Dokumenten genannten Forderungen, auch bei einer nicht abgeschlossenen QSV, rechtsverbindlich.
mfg JKM
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1)
0 Mitglieder: